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Der Verband

Der vebeso, dem die führenden Anbieter von Mitarbeiter-Benefits in Deutschland angehören, tritt für moderne rechtliche Rahmenbedingungen betrieblicher Sozialleistungen ein und fördert den kontinuierlichen Dialog zwischen Beschäftigten, Arbeitgebern und Finanzverwaltungen.

givve wurde im Jahr 2010 gegründet und ist seither zu einem erfolgreichen Fintech Unternehmen herangewachsen. givve gehört seit 2018 zur europäischen Upcoop Genossenschaft, welche in 26 Ländern vertreten ist, mit über 3.200 Angestellten sowie 23 Mio. Nutzern und internationaler Expertise im Bereich Loyalty- und Benefitsprogramme.

  • givve.com

Pluxee zählt zu den weltweit führenden Anbietern für Employee Benefits und Employee Engagement und unterstützt Unternehmen dabei, Talente zu gewinnen, zu motivieren und langfristig zu binden. Mit digitalen und modularen Lösungen für Sachbezug, Essenszuschuss, Mobilität und Wellbeing steigern Unternehmen ihre Arbeitgeberattraktivität und schaffen steuerfreie sowie steuerlich begünstigte Mehrwerte für Mitarbeitende

  • pluxee.de

Bei Edenred glauben wir, dass glückliche, gesunde und engagierte Mitarbeiter der Schlüssel zu erfolgreichen Unternehmen sind. Wir sind davon überzeugt, dass sich Mitarbeiter an jedem einzelnen Tag wirklich wertgeschätzt fühlen sollen. Als globale Pionier für Benefits- und Engagement-Lösungen seit über fünfzig Jahren machen wir Wertschätzung greifbar – mit Lösungen, die Motivation und Loyalität fördern und gleichzeitig die Verwaltung für HR-Teams und Führungskräfte vereinfachen. Lassen Sie uns gemeinsam Arbeitsplätze schaffen, an denen Menschen gerne arbeiten.

  • edenred.de

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Was sind betriebliche Sozialleistungen?

Betriebliche Sozialleistungen sind Leistungen, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewähren. Sie stärken die Kaufkraft, fördern die Mitarbeiterbindung und machen Unternehmen als Arbeitgeber attraktiver.

Zu den bekanntesten betrieblichen Sozialleistungen gehören Sachbezüge in Form von Gutscheinkarten, Verpflegungszuschüsse, Zuschüsse zur betrieblichen Altersvorsorge, Jobtickets, Fahrradleasing, Kita-Zuschüsse oder Weiterbildungsangebote.

Sie leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialen Teilhabe von Beschäftigten und unterstützen Unternehmen dabei, Fachkräfte zu gewinnen und langfristig zu binden.

1.Was sind Sachbezüge im allgemeinen?

Unter Sachbezügen versteht man zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers an Beschäftigte, die nicht als Geldzahlung, sondern in Form eines Sachwerts gewährt werden. Sie ermöglichen es Unternehmen, ihre Mitarbeitenden zielgerichtet zu unterstützen und gleichzeitig bestehende steuerliche Förderinstrumente zu nutzen. Denn Sachbezüge können unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei oder steuerbegünstigt gewährt werden.

2.Was ist der 50-Euro-Sachbezug?

Der 50-Euro-Sachbezug ermöglicht es Arbeitgebern, ihren Beschäftigten monatlich Sachleistungen im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung zu stellen.

In der Praxis erfolgt dies meist über Gutscheine oder Gutscheinkarten oder andere Lösungen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Zusätzlich können Arbeitgeber zu besonderen persönlichen Anlässen – beispielsweise Geburtstagen oder Jubiläen – Sachzuwendungen bis zu 60 Euro steuerfrei gewähren.

Der 50-Euro-Sachbezug ist eines der erfolgreichsten Instrumente betrieblicher Sozialleistungen in Deutschland und stärkt unmittelbar die Kaufkraft der Beschäftigten.

3.Was sind Verpflegungszuschüsse?

Verpflegungszuschüsse ermöglichen es Arbeitgebern, ihre Beschäftigten bei den Kosten für Mahlzeiten finanziell zu unterstützen. Sie bestehen aus einem gesetzlich vorgegebenen Eigenanteil beziehungsweise Sachbezugswert sowie einem zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss. Diese Form der betrieblichen Sozialleistung kommt insbesondere den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute, die keinen Zugang zu einer Betriebskantine haben.

Sie gehören zu den etablierten betrieblichen Sozialleistungen in Deutschland und leisten einen Beitrag zu gesunder Ernährung, sozialer Teilhabe und finanzieller Entlastung im Arbeitsalltag.

4.Wofür setzt sich Vebeso ein?

Vebeso setzt sich für moderne, praxistaugliche und zukunftsfähige Rahmenbedingungen betrieblicher Sozialleistungen ein.

Im Mittelpunkt stehen insbesondere:

der Erhalt und die rechtssichere Weiterentwicklung des steuerfreien Sachbezugs

die Modernisierung der Regelungen für Verpflegungszuschüsse,

der Abbau unnötiger Bürokratie,

die technologieoffene, digitale und rechtssichere technologieoffene, digitale und rechtssichere Einsetzbarkeit und Abwicklung von betrieblichen Sozialleistungen,

die Stärkung von Kaufkraft, Teilhabe und Arbeitgeberattraktivität.

Unser Ziel ist es, dass betriebliche Sozialleistungen ihr Potenzial für Beschäftigte, Unternehmen und Gesellschaft vollständig entfalten können.

5.Welche Regelungen gilt es beim 50-Euro-Sachbezug zu beachten?

Die gesetzliche Grundlage für den steuerfreien Sachbezug findet sich in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG, ergänzt durch den BMF‑Erlass vom 15.03.2022. Seitdem orientieren sich die Vorgaben u. a. an den Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG, § 2 Abs. 1 Nr. 10a–c). Die Vorgaben begrenzen den steuerfreien Sachbezug auf 50 Euro pro Monat und Mitarbeitendem. Zusätzlich können für persönliche Ereignisse, wie z.B. Geburtstag, Hochzeit oder, Firmenjubiläum bis zu 60 Euro steuerfrei gewährt werden. Wichtig ist hierbei anzumerken, dass Beträge über der Freigrenze von 50 Euro komplett steuerpflichtig sind.
Damit die Vorgaben des EstG und BMF-Schreibens erfüllt werden, muss der Sachbezug in Form bestimmter Gutscheine oder Gutscheinkarten gewährt werden.

6.Wie ist der Verpflegungszuschuss geregelt?

Der Verpflegungszuschuss liegt aktuell bei maximal 7,67 € pro Tag (2026) und besteht aus zwei Bestandteilen:

o   gesetzlich festgelegter Sachbezugswert

o   Arbeitgeberzuschuss.

Der Sachbezugswert von aktuell maximal 4,57 €  kann entweder vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert oder von der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer getragen werden.

Zusätzlich kann der Arbeitgeber einen steuer- und sozialabgabenfreien Zuschuss gewähren. Die Höhe dieses Zuschusses ist innerhalb der gesetzlichen Vorgaben flexibel gestaltbar und beträgt derzeit bis zu 3,10 Euro pro Arbeitstag.

Die Anzahl der möglichen Verpflegungszuschüsse richtet sich nach den tatsächlichen Arbeitstagen im jeweiligen Monat. Werden höchstens 15 Verpflegungszuschüsse pro Monat gewährt, entfällt die Nachweispflicht der tatsächlichen Arbeitstage.

Der Verpflegungszuschuss setzt sich aus einem Pflichtanteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswertes sowie dem Arbeitgeberzuschuss zusammen. Der Pflichtanteil ist dabei steuerpflichtig und kann mit 25% pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden oder aus dem Nettolohn des Arbeitnehmenden. Nach Zahlung des amtlichen Sachbezugswerts ist die Höhe des steuer- und sozialabgabenfreien Arbeitgeberzuschuss mit bis zu 3,10 Euro frei wählbar.

Je nach Anzahl der Arbeitstage im Monat beträgt die maximale Anzahl der Gutscheine 21, 22 oder 23. Bei Ausgabe von maximal 15 Gutscheinen entfällt jedoch diese Nachweispflicht.
Die aktuelle Regulierung begrenzt die Einlösung auf einen Gutschein pro Tag und sieht zudem nur Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr auf. Dies steht nicht mehr im Einklang mit den heutigen Arbeits- und Essgewohnheiten, in denen viele Menschen aus dem Homeoffice arbeiten oder sich vorgekochtes Essen für die Mittagspause von zuhause mitbringen. Eine Modernisierung sollte das Förderziel und die einzuhaltenden Voraussetzungen klar definieren, ohne bestimmte technische Verfahren für die Umsetzung vorzugeben.

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